Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TIM Solutions GmbH, Parkring 29, 85748 Garching b. München (im Folgenden: „TIM“)

1. Anwendungsbereich

1.1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) liegen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen als Regelwerk zugrunde, welche zwischen TIM und den Kunden geschlossen werden, selbst wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

1.1.2. Der jeweilige mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag (Angebot) regelt, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen. Bei sich widersprechenden Regelungen gilt folgende Rangfolge:

  1. Regelungen aus dem Einzelvertrag (Angebot),
  2. vor den jeweils einschlägigen Nutzungsbedingungen,
  3. vor diesen AGB

1.1.3. Alle von TIM angebotenen Produkte und Services dürfen nur von Unternehmen bezogen werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1.1. Sofern nicht anders vereinbart sind Angebote bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend und für 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher (Brief, Fax oder EMail) Annahme eines Angebots zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch TIM. Angebote, Kostenvoranschläge o.ä. unterliegen den vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmungen.

2.1.2. TIM ist berechtigt verbundene Unternehmen zur Auftragserfüllung heranzuziehen. Verbundene Unternehmen sind offiziell aufgeführte Beratungs-, Trainings- oder Implementierungspartner. Der Kunde wird vorab darüber in Kenntnis gesetzt. Die allgemein gültigen Datenschutzbestimmungen werden hierbei gemäß Abschnitt 7.3.3. eingehalten.

3. Mitwirkungspflichten

3.1.1. Beide Vertragsparteien gewährleisten eine sorgfältige Ausführung der ihnen vereinbarungsgemäß obliegenden Rechte und Pflichten und werden zur Vertragserfüllung Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen und entsprechendem Bezug zum Themenkreis einsetzen.

3.1.2. Der Kunde stellt TIM alle zur Vertragserfüllung und Rechnungslegung notwendigen Informationen zeitgerecht zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde TIM unverzüglich über Umstände, welche die von TIM zu erbringenden Leistungen wesentlich beeinflussen.

3.1.3. Der Kunde unterstützt TIM soweit erforderlich bei der Ausführung der zu erbringenden Leistung. Insbesondere führt der Kunde vereinbarte Vorarbeiten zeitgerecht und in vereinbarter Qualität durch und stellt ggf. fachkundiges Personal bei. Die zur Vertragserfüllung unbedingt notwendigen Zugriffe (z.B.: zum Produkt oder zum betroffenen Arbeitsergebnis), Zugänge zu Räumlichkeiten oder Infrastruktur, Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen, werden vom Kunden zeitgerecht und unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Anfallende Reisezeiten, Reisekosten und Spesen müssen vom Auftraggeber erstattet werden.

3.1.4. Sofern der Kunde eine Bestellnummer zur Rechnungslegung benötigt, gibt er diese rechtzeitig, und zwar mindestens 14 Tage vor Ende einer Rechnungsperiode, bekannt (PO Number, Purchase Order Number). Wird die Bestellnummer nicht oder verspätet bekannt gegeben, verzichtet der Kunde im Kontext der Rechnungslegung auf Einwendungen im Zusammenhang mit der Bestellnummer.

3.1.5. Der Kunde gibt TIM Änderungen seiner Gesellschaftsbezeichnung oder Anschrift in angemessener Frist schriftlich bekannt. Ist keine diesbezügliche Änderungsmeldung erfolgt, gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden.

4. Lizenzvereinbarung
4.1. Allgemeine Bestimmungen

4.1.1. Durch die Installation der Software erklären Sie sich mit diesen Lizenzvertragsbedingungen einverstanden und es kommt zu einem Vertrag zwischen Lizenznehmer und TIM, der diese Bedingungen beinhaltet. Aus diesem Grunde lesen Sie bitte die folgenden Lizenzvertragsbedingungen vollständig und genau durch.

4.1.2. Gegenstand der Lizenzvereinbarung sind die Benutzungsrechte an den TIM Softwareprodukten einschließlich der TIM Schnittstellen, der TIM Dokumentation sowie sonstigem schriftlichen Begleitmaterial, die Sie von Ihrem Softwarehändler oder direkt von TIM zum Zwecke des ausschließlich eigenen Gebrauchs erworben haben.

4.1.3. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung (siehe Angebot). Die Software entspricht den Beschreibungen in der Dokumentation; eine darüberhinausgehende Funktionalität der Software schuldet TIM nicht. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und in Projektbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantie.

4.1.4. Eine über die Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungszeit hinausgehende Wartungsleistung an der Software erfolgt nur auf Grundlage eines separat abzuschließenden Softwarepflegevertrages, auf den die Bedingungen für die Softwarepflege der TIM Anwendung finden. Außerhalb eines solchen Pflegevertrages ist TIM nicht zur Erstellung von Updates für die Zukunft verpflichtet.

4.2. Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte

4.2.1. TIM räumt gegen Zahlung des Kauf- oder Mietpreises an TIM das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der TIM Softwareprodukte ein. Nutzung ist insbesondere das Laden, Anzeigen, Ablaufen lassen und Speichern der TIM Softwareprodukte.

4.2.2. Soweit der Lizenznehmer berechtigt ist, die überlassene Software in sein internes Intranet oder auch seine Webpage zu stellen und dort zu verwenden, ist er verpflichtet, die Einhaltung der vereinbarten Einzelnutzer-Lizenzen sicherzustellen und dies, falls gefordert, gegenüber TIM durch ein entsprechendes Protokoll nachzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine wesentliche Verletzung der Vertragsbedingungen dar und begründet darüber hinaus weitere Lizenzgebühren.

4.2.3. Soweit die überlassene Software mit einem Kopierschutz oder einer anderen Schutzroutine (Hard- bzw. Softkey) versehen ist, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software nur in Verbindung mit dieser Schutzroutine zu verwenden und kein Umgehungsprogramm einzusetzen. Die Schutzroutine darf nur entfernt werden, wenn durch ihn die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert würde. Hierfür trägt der Lizenznehmer die Beweislast.

4.3. Mehrfachnutzung

4.3.1. Sie dürfen die Ihnen überlassenen TIM Softwareprodukte auf jeder Ihnen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechseln Sie die Hardware, müssen Sie dieses aus dem Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Ihnen überlassenen TIM Softwareprodukte auf mehr als nur einer Hardware ist nicht zulässig.

4.4. Programmänderungen und Dekompilierung

4.4.1. Sie dürfen die TIM Softwareprodukte ausschließlich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zum Zweck der Fehlerbeseitigung, Wartung, Aktualisierung und Erweiterung des Funktionsumfangs bearbeiten, umgestalten oder in sonstiger Weise verändern.

4.4.2. Die in Ziffer 4.4.1 genannten Handlungen dürfen Sie nur dann kommerziell arbeitenden Dritten, die mit TIM in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis stehen, überlassen, wenn TIM die gewünschten Änderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen kann oder will. Zur Prüfung des Änderungsauftrags müssen Sie TIM eine angemessene Frist einräumen.

4.4.3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen Sie auf keinen Fall entfernen oder verändern.

4.5. Weiterveräußerung und Weitervermietung

4.5.1. Das Nutzungsrecht umfasst ausdrücklich nicht die Vermietung oder teilweise Vermietung der TIM Softwareprodukte an Dritte zu Erwerbszwecken. Sofern Sie die TIM Softwareprodukte an Dritte vermieten möchten, bedarf dies einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung mit TIM.

4.5.2. Eine zulässige vorübergehende Überlassung zur Nutzung besteht dann, wenn lediglich einzelne Dateien oder Teile der Software an andere Anwender übermittelt werden, ohne dass hierzu ein Einspeichern der vollständigen Software notwendig ist.

4.5.3. Sie dürfen die TIM Softwareprodukte Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

4.5.4. TIM behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen im Rahmen eines Lizenzaudits zu überprüfen.

4.5.5. TIM kann das Einsatzrecht des Lizenznehmers widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. TIM hat dem Lizenznehmer vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann TIM den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Lizenznehmer hat TIM die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

5. Bedingungen für die Serviceleistung (SLA)
5.1 SaaS (Software as a Service) Bedingungen

Das TIM SaaS Angebot enthält das Hosting Ihres produktiven TIM-Application-Servers sowie der zugehörigen Datenbank in einem leistungsfähigen und zertifizierten Rechenzentrum unserer Partner. Der bereits inkludierte TIM Test-Server verfügt über eine eingeschränkte Performance und ist für den Live-Betrieb nicht geeignet. Der TIM SaaS Preis richtet sich nach der Nutzung des Systems sowie nach der Anzahl der angelegten User im System. Sobald entweder die nächsthöhere Stufe bei den Usern oder bei den gestarteten Vorgängen pro Monat erreicht wurde, fällt der entsprechende Preis an. 

Staffeln für TIM SaaS Lizenzen: 

Anzahl der User Anzahl der gestarteten Vorgänge
Bis 100 TIM User bis 200 gestartete Vorgänge im Monat 
Bis 250 TIM User bis 1.000 gestartete Vorgänge im Monat  
Bis 500 TIM User bis 5.000 gestartete Vorgänge im Monat  
Bis 1.000 TIM User bis 10.000 gestartete Vorgänge im Monat 
Bis 2.000 TIM User bis 15.000 gestartete Vorgänge im Monat 
Bis 4.000 TIM User bis 25.000 gestartete Vorgänge im Monat  
Bis 8.000 TIM User bis 35.000 gestartete Vorgänge im Monat  
5.1.1. Bereitschaftszeit (SaaS)

Innerhalb der Bereitschaftszeit sind Ansprechpartner der TIM

  • über das Ticketsystem erreichbar, nehmen die Problembeschreibung auf und bestätigen den gemeldeten Fall mit einer
  • eindeutigen Ticketnummer (Ticketnummer, Datum, Uhrzeit, Kurzbeschreibung, Melder-Name),
  • leiten das Ticket an die Lösungsgruppe weiter
  • und sind per E-Mail oder per Telefon erreichbar.
5.1.2. Rechenzentrum Standort (SaaS)

Alle Dienste und Daten werden nach Kundenwunsch entweder von Azure (Microsoft Ireland Operations Limited) oder AWS (Amazon Europe Core S.à r.l. und Amazon EU S.à r.l. in Luxemburg) als Vertragspartner bereitgestellt. Die Standorte der Dienste werden, wenn vom Kunden nicht anders gewünscht, immer in einem deutschen Rechenzentrum bereitgestellt. Soweit verfügbar wird Frankfurt am Main als Rechenzentrum bevorzugt.

5.1.3. Geplante Wartungsarbeiten (SaaS)

Anstehende Wartungsarbeiten (Softwareupdates) werden mit dem Kunden abgestimmt und rechtzeitig beim Kunden vorangemeldet (mind. 14 Tage). Nach Bestätigung durch den Kunden werden die Wartungsarbeiten ohne weitere Vorwarnung durchgeführt und nach Beendigung an den Kunden kommuniziert.

Sollte auf Kundenwunsch das Wartungsfenster außerhalb der Bereitschaftszeiten liegen, fallen Kosten gemäß Abschnitt 5.5. an.

5.2. Geplante Wartungsarbeiten (OnPremise)

Bei geplanten Wartungsarbeiten können nach rechtzeitiger Voranmeldung (mind. 14 Tage) durch den Kunden und nach Bestätigung durch die TIM auch Personen explizit in Rufbereitschaft versetzt werden. Bei anfallenden Vor-Ort Einsätzen übernimmt der Auftraggeber zusätzliche Kosten für Reisezeiten, Reisekosten und Spesen.

Für die Rufbereitschaft erheben wir folgende Pauschalen:

  • Außerhalb der geltenden Bereitschaftszeit an Werktagen (100% Stundensatz)
  • Außerhalb der geltenden Bereitschaftszeit an Samstagen (125% Stundensatz)
  • Außerhalb der geltenden Bereitschaftszeit an Sonn- und Feiertagen (150% Stundensatz)

Für die Stunden, an denen der Mitarbeiter aktiv wird, fallen Kosten gemäß Abschnitt 5.5. an.

5.3. Datenwiederherstellung / Data Recovery

Das Backupkonzept obliegt allgemein demjenigen, der für das Hosting verantwortlich ist. Daraus ergeben sich zwei Fälle, in dem die Datenwiederherstellung entweder der TIM obliegt oder dem Auftraggeber, der selbst das Hosting übernimmt oder dies an einen Dritten Dienstleister übergibt.

  • Übernimmt TIM das Hosting (SaaS) wird gemäß des Backupkonzepts die Wiederherstellung der Daten nach Verlust sichergestellt.
  • Wird das Hosting nicht (On-Premise) von der TIM sondern vom Auftraggeber oder einem 3. Dienstleister übernommen, übernimmt der Host die Verantwortung für die Wiederherstellung der Daten bei Verlust oder fehlerhafter Datensätze.
5.4. Zuschläge

Für Einsätze außerhalb der Standard Bereitschaftszeiten erheben wir folgende Pauschalen:

  • Außerhalb der geltenden Bereitschaftszeit an Werktagen (125% Stundensatz)
  • Außerhalb der geltenden Bereitschaftszeit an Samstagen (150% Stundensatz)
  • Außerhalb der geltenden Bereitschaftszeit an Sonn- und Feiertagen (200% Stundensatz)

Diese Zeiten werden nach Aufwand berechnet, bei eventuell notwendigen Vor-Ort Einsätzen zuzüglich anfallender Reisezeiten, Reisekosten und Spesen.

5.5. Bereitschaftszeit

Innerhalb der Bereitschaftszeit sind Ansprechpartner der TIM

  • per Ticketsystem, E-Mail oder Telefon erreichbar,
    nehmen die Problembeschreibung auf und bestätigen den gemeldeten Fall mit einer eindeutigen Ticketnummer (Ticketnummer, Datum, Uhrzeit, Kurzbeschreibung, Melder-Name)

und leiten das Ticket an die Lösungsgruppe weiter.
Die Bereitschaftszeiten bedeutet nicht, dass Ansprechpartner der TIM ein Problem direkt am Telefon lösen können.

Die Standard Bereitschaftszeiten des TIM Helpdesk sind folgendermaßen definiert:

  • Montag – Freitag: 08:00 – 16:00 Uhr MEZ
    Ausnahmen: an gesetzlichen Feiertagen in Deutschland und Bayern ist der Helpdesk nicht besetzt.
5.6. Reaktionszeit

Reaktionszeit bedeutet, dass die TIM innerhalb einer vereinbarten Zeit, den Eingang eines Falles wie oben definiert bestätigt und an die Lösungsgruppe weiterleitet. Zeiträume außerhalb der Bereitschaftszeiten zählen nicht zur Reaktionszeit.

Die maximale Standard Reaktionszeit beträgt 4 Stunden nach Meldung des Falles durch den Kunden per Telefon oder E-Mail des TIM Helpdesks.

5.7. Bearbeitungszeit und Fehlerklasse

Die Bearbeitungszeit beginnt damit, dass ein Helpdesk Mitarbeiter der TIM Solutions GmbH mit der Analyse des Falles und der Suche nach einer Lösung eines gemeldeten Problems beginnt. Der späteste Beginn der Bearbeitung eines Falles hängt von der vom Kunden gemeldeten Fehlerklasse ab. Die Einstufung der Fehlerklasse „Wichtig“ und „Kritisch“ bedarf einer Bestätigung des Helpdesk Mitarbeiters.

Die Standardvereinbarung lautet:

Fehlerklasse Spätester Beginn der Bearbeitung
Unwichtig Innerhalb von 3 Werktagen (Mo–Fr) nach Bestätigung des Eingangs an den Kunden
Weniger Wichtig Innerhalb von 2 Werktagen (Mo–Fr) nach Bestätigung des Eingangs an den Kunden
Wichtig Innerhalb von 1 Werktag (Mo–Fr) nach Bestätigung des Eingangs an den Kunden
Kritisch Innerhalb von 4 Stunden an einem Werktag (Mo–Fr) nach Bestätigung des Eingangs an den Kunden

Die Fehlerklassen werden dabei folgendermaßen definiert:

Fehlerklasse Beschreibung
Unwichtig

Bei der Nutzung der Software tritt nur eine unwesentliche oder vernachlässigbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes ohne wesentliche Auswirkungen auf die Funktionalität auf, es entsteht kein wirtschaftlicher Schaden.

Beispiele:

  • Orthografische Fehler in der Überschrift einer Liste
  • Elemente der grafischen Oberfläche (Buttons) müssen mehrmals betätigt werden, um die gewünschte Wirkung zu erzielen
Weniger Wichtig

Die Nutzung der Software im Geschäftsbetrieb ist beeinträchtigt, Kerngeschäftsprozesse sind davon jedoch nur unwesentlich betroffen. Dennoch entsteht Zusatzaufwand beim Einsatz der Software im Vergleich zur Nutzung einer fehlerfreien Software.

Beispiele:

  • Unvollständige bzw. falsche Fehlermeldung, es müssen zusätzliche Analysen durchgeführt werden, um die Fehlermeldung zu verifizieren
  • Eingabefelder, die nicht oder fehlerhaft validiert werden
  • Fehler in Berichten oder Online-Darstellungen, die unmittelbar erkennbar und offensichtlich sind und nicht zu wesentlichen Folgefehlern führen
Wichtig

Die Nutzung der Software im Geschäftsbetrieb ist eingeschränkt, ohne dass dadurch der Betrieb der Software insgesamt unmöglich ist. Ein Mindestgeschäftsbetrieb ist mit einem vertretbar erhöhten Aufwand durchführbar. Kerngeschäftsprozesse sind betroffen. Es existieren Workarounds zur Überbrückung der Fehlerbehebungsdauer.

Beispiele:

  • unvorhersehbare Programmabbrüche, der Neustart ist jedoch jederzeit ohne Datenverlust oder Nacharbeiten möglich
  • einzelne Programmfunktionen können nicht genutzt werden oder arbeiten sichtbar fehlerhaft, das angestrebte Ergebnis kann jedoch durch die Nutzung anderer Funktionen erreicht werden
  • Berichte mit fehlerhaften Daten, die nicht eindeutig oder offensichtlich als fehlerhaft erkennbar sind
  • Applikationen, die inhaltlich falsche Ergebnisse produzieren; es ist Zusatzaufwand erforderlich, um die Fehler zu erkennen
  • fehlende Anzeige des Inhalts einzelner Datenfelder
  • fehlerhafte Erfassungsfunktion, Nacherfassungsaufwand bzw. Korrektur notwendig
  • Signifikant verschlechtertes Antwortzeitverhalten (Ursache in der Softwarearchitektur), Einsatz von Zusatzpersonal erforderlich, um geforderten Systemdurchsatz zu erzielen
Kritisch

Die Nutzung der Software im Geschäftsbetrieb ist schwerwiegend eingeschränkt, wenn dadurch bedingt ein erheblicher Geschäftsschaden entsteht und/oder eine Betriebsgefahr durch die gesamte Anwendung oder von einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen der Software, ausgeht.

Beispiele:

  • häufige Systemabbrüche mit der Notwendigkeit des Neustarts, dadurch bedingte erhebliche Zeitverluste
  • softwarebedingte Beschädigung von Datenbanken oder Datenbeständen (Inkonsistenzen), die einen hohen Korrekturaufwand erfordern
  • unzumutbarer manueller Zusatzaufwand
5.8. Vor Ort Termine

Grundsätzlich werden alle Services Remote erbracht. Wünscht der Auftraggeber einen vor Ort Termin, wird dieser mit dem Standard Stundensatz abgerechnet. Termine außerhalb der geltenden Bereitschaftszeit werden gemäß Abschnitt 5.5. abgerechnet.

6. Bedingungen für die Softwarepflege
6.1. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand dieser Bedingungen für die Softwarepflege ist die Inanspruchnahme von Wartungsleistungen für die TIM – BPM Suite. Die TIM – BPM Suite wird ständig von TIM hinsichtlich Funktionalität und Optimierung der Teilkomponenten und Freigaben für neue Versionen der Betriebssysteme und Application Server weiterentwickelt und gepflegt.

6.2. Leistungsumfang

6.2.1. Die Softwarepflege umfasst vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der TIM – BPM Suite in ihrem organisatorischen Aufbau und Programmablauf nach Ermessen von TIM sowie die Bereithaltung der Dokumentation auf dem jeweils neuesten Stand.

6.2.2. Die Softwarepflege umfasst außerdem das Recht die jeweils neuen Versionen der TIM – BPM Suite (im Folgenden: „Updates“) mit der offiziellen Freigabe durch TIM zu erhalten und anstatt der vorausgehenden Versionen ohne Aufpreis zu nutzen.

6.2.3. Updates werden von TIM in festgelegten Zeitabständen entwickelt und dem Kunden wahlweise auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung gestellt.

6.2.4. Gepflegt wird nur jeweils die jüngste von TIM erstellte Programmversion.

6.3. Ausgeschlossene Leistungen

6.3.1 Die Softwarepflege umfasst ausdrücklich keine Supportdienstleistungen. Die Erbringung von Supportdienstleistungen kann gesondert mit TIM vereinbart werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein bestehender Softwarepflegevertrag.

6.3.2 TIM ist nicht verantwortlich für Fremdprodukte und die Leistungen von Drittanbietern.

7. Datenschutz und Geheimhaltung
7.1. Allgemeine Bestimmungen

7.1.1. Vertrauliche Informationen sind Informationen die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder solche die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Vertragserfüllung eingesetzt werden. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des bestehenden Vertrags ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt werden.

7.1.2. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, wie beispielsweise Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Beruf, Bankdaten etc. Personenbezogene Daten sind jedoch nicht nur Daten, die sich konkret einer bestimmten Person zuordnen lassen, sondern auch Daten, bei denen die Person erst über zusätzliche Informationen bestimmbar gemacht werden kann. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass personenbezogene Informationen vorliegen.

7.1.3. Nicht als Dritte im Sinne dieses Kapitels gelten Angestellte, Subunternehmer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie vergleichbare externe Berater einer der Parteien sowie mit einer Partei verbundene Unternehmen, soweit diese von Berufs wegen oder aufgrund einer vollumfänglichen Vertraulichkeitsvereinbarung mit einer der Parteien zur strikten Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind.

7.2. Geheimhaltung

7.2.1. Es besteht wechselseitiges Einvernehmen darüber, jegliche vertrauliche Information, die zwischen den Parteien ausgetauscht wird, streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von diesen Informationen erlangen können. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der erlangten Informationen schließt insbesondere die Pflicht ein, vertrauliche Informationen nicht für eigene wettbewerbliche Zwecke zu nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

7.2.2. Beide Parteien sind dazu berechtigt mit Namen und Firmenlogo unter Nennung des Einsatzbereichs des Produkts auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

7.2.3. Personenbezogene Daten, die den Parteien im Zuge der vertraglichen Zusammenarbeit anvertraut wurden oder sonst zugegangen sind, sind geheim zu halten. Eine Verarbeitung darf nur im rechtlich zulässigen Ausmaß erfolgen.

7.2.4. Nach Ablauf oder Auflösung dieser Vereinbarung bleibt die Geheimhaltungsverpflichtung für vertrauliche Informationen, die während aufrechter Vereinbarung ausgetauscht wurden, unbegrenzt in Kraft.

7.2.5. Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung von Daten für Zwecke der internen Geschäftsabwicklung durch TIM einverstanden.

7.3. Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

7.3.1. Alle von TIM verwendeten personenbezogenen Daten werden nur im gesetzlichen Rahmen erhoben, verarbeitet und genutzt. Sollte TIM dazu Software oder Services von Drittanbietern nutzen, die nicht europäischem Recht unterliegen, so achtet TIM darauf, dass entweder ein Angemessenheitsbeschluss (etwa Beschluss der Europäischen Kommission K(2000) 2304 für die Schweiz) oder ausreichend Garantien zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus vorliegen. Diese Garantien stellen sicher, dass die Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen auf eine der Verarbeitung innerhalb der Union angemessene Art und Weise beachtet werden.

7.3.2. TIM verarbeitet ausschließlich personenbezogene Daten die uns vom Kunden aktiv mitgeteilt werden oder sich aus der Kundenbetreuung heraus ergeben. Diese Daten verwendet TIM für

  • Vertragsabwicklung,
  • Zahlungsabwicklung,
  • Bearbeitung von Kundenanfragen sowie
  • Übermittlung von Produkt-, Service- und Veranstaltungsinformationen.

7.3.3. Zur Leistungserbringung sowie Zahlungsabwicklung setzt TIM fallweise Dienstleister ein, denen unbedingt erforderliche personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden. Diese Dienstleister haben sich vertraglich dazu verpflichtet, diese Daten (a) ausschließlich zur Auftragserfüllung zu nutzen, (b) insbesondere nicht zu eigenen Zwecken zu nutzen, (c) nach erfolgter Auftragserfüllung zu löschen sowie (d) nicht an Dritte weiterzugeben. -> siehe 2.2

7.3.4. Details zur Erhebung und zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit den Webseiten von TIM sind unter https://www.tim-solutions.de/de/datenschutz abrufbar.

7.3.5. Wird TIM als Auftragsverarbeiter für den Kunden tätig, wird ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) mit TIM abgeschlossen. Ein von TIM vorunterfertigter Vertrag (Data Processing Agreement – DPA) kann vom TIM Kundenbetreuer angefordert werden.

7.4. Datensicherheit

7.4.1. TIM trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), um die TIM Systeme und TIM Webseiten gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung von Daten durch unbefugte Personen zu schützen. Personenbezogene Daten werden immer in verschlüsselter Form über das Internet übertragen.

7.4.2. In Bezug auf Art. 32 DSGVO ergreift TIM entsprechende Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Maßnahmen wurden insbesondere

  • der Stand der Technik,
  • Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung,
  • die Implementierungskosten sowie
  • die unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die persönlichen Rechte und Freiheiten betroffener Personen berücksichtigt.

7.4.3. Informationen zu konkret von TIM gesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) können beim TIM Kundenbetreuer angefordert werden.

7.4.4. Unter Daten im Sinne dieses Abschnitts fallen auch Daten, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung von TIM Produkten erstellt, verarbeitet oder gespeichert werden sowie Installations- und Konfigurationseinstellungen, Benutzerinformationen und etwaige weiterführende Dokumentationen.

7.4.5. Für die zweckmäßige Absicherung anwendungsbezogener Daten sowie die Durchführung adäquater Datensicherungen ist der Kunde verantwortlich, sofern diese nicht Gegenstand einer Betriebsservicevereinbarung sind.

8. Schutzrechte

8.1.1. TIM verletzt mit seinen Leistungen keine Schutzrechte Dritter.

8.1.2. Der Kunde hat TIM über gegen ihn geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich zu verständigen. Sofern der Kunde behauptete Schutzrechtsverletzungen anerkennt oder etwaige außergerichtliche Vereinbarungen mit Dritten unter Ausschluss von TIM trifft, wird eine Haftung seitens TIM im Zusammenhang mit dieser geltend gemachten Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen.

8.1.3. Ebenso sind Ansprüche gegen TIM ausgeschlossen, soweit der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

8.1.4. Schließlich sind Ansprüche gegen TIM ausgeschlossen, sofern sich die behauptete Schutzrechtsverletzung auf vom Kunden bereitgestellte Programme oder Daten bezieht oder darauf beruht, dass der von TIM gelieferte Leistungsteil sowie darin enthaltene Datenbestände nicht in einer von TIM gelieferten gültigen, unveränderten Originalfassung oder nicht gemäß der bestimmungsgemäßen Nutzung eingesetzt werden.

9. Geistiges Eigentum

9.1.1. Die Produkte sowie alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen und Informationen stehen im geistigen Eigentum von TIM. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte bleiben TIM vorbehalten. Dies gilt auch für etwaige künftige Verbesserungen oder vergleichbare Weiterentwicklungen der Produkte.

9.1.2. Das Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht an Arbeitsergebnissen, Produkten, Lösungen, Zusatzmodulen, Unterlagen und der gleichen bleibt ausschließlich TIM vorbehalten. Insbesondere ist die Ermittlung oder Bearbeitung des Quellcodes nicht gestattet.

9.1.3. Die von TIM angebrachten Urheberrechtsvermerke und Markenzeichen dürfen weder bearbeitet noch gelöscht werden.

9.1.4. Dem Kunden ist es nicht gestattet Produkte, Lösungen, Zusatzmodule, Unterlagen, oder andere vertrauliche Informationen gemäß Abschnitt 7. an Mitbewerber von TIM, insbesondere anderen Software Herstellern zu veräußern, zu überlassen oder zugänglich zu machen.

10. Haftung

10.1.1. Beide Vertragsparteien haften nicht für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.

10.1.2. Eine Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, sofern diese nicht in einer Betriebsservicevereinbarung schriftlich unter Regelung der beide Seiten treffenden Pflichten und Definition einer Haftungsobergrenze vereinbart wurde.

10.1.3. Die Vertragsparteien haften der jeweils anderen Partei nicht für Schäden, die auf Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches zurückzuführen sind. Insbesondere gilt dies für Schäden, die durch Handlungen Dritter (wie insbesondere Hacking) entstanden sind oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Gegenüber TIM ist eine Haftung ausgeschlossen, die durch eigenständige Handlungen des Kunden, die von ihm benutzte Netzwerkumgebung oder durch sonstige, in der Sphäre des Kunden gelegene Umstände, verursacht wurden.

10.1.4. Kommt der Kunde seinen hier beschriebenen Mitwirkungspflichten nicht im vereinbarten Umfang nach, so ist die Haftung von TIM für aus diesem Versäumnis resultierende Schäden ausgeschlossen.

10.1.5. TIM wird von allen Verpflichtungen aus der Vereinbarung frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung von TIM durchgeführt werden oder die Produkte nicht widmungsgemäß verwendet werden.

10.1.6. Darüber hinaus haften die Vertragsparteien nur, sofern ein Verstoß gegen eine wesentliche Bestimmung des gegenständlichen Vertrags vorliegt. Die Höhe der Haftung ist für jedes schadenverursachende Ereignis insgesamt auf den Auftragswert begrenzt.

10.1.7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10.1.8. Die Haftungsbeschränkungen nach diesem Abschnitt gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

11. Zahlungsbedingungen

11.1.1. Soweit nicht anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen im Voraus verrechnet. Softwarelizenzen werden nach Installation, Zurverfügungstellung eines Downloadlinks oder Übermitteln der Zugangsdaten in Rechnung gestellt. Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Für Teilrechnungen oder Vorauszahlungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

11.1.2. Reisekosten für Projekte im Umkreis vom Durchführungsort bis zu 100 km zum Standort des Kunden, sind im Tagessatz enthalten. Ab 101 km werden Reisekosten nach Aufwand berechnet. Reisezeiten werden generell mit einem halben Tagessatz vergütet.

11.1.3. Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders vereinbart, auf ein von TIM auf der Rechnung benanntes Bankkonto zu überweisen. Zahlungen gelten erst als getätigt, wenn sie auf dem vereinbarten Konto eingegangen sind. Das Risiko von fehlerhaften oder verzögerten Überweisungen trägt der Kunde.

11.1.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, verstehen sich alle Preise in Euro und exklusive Umsatzsteuer (USt.).

11.1.5. Der Kunde gerät bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ohne weiteres in Verzug. Wird die Zahlung auch nach erfolgter Mahnung durch TIM unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist TIM berechtigt von der Vereinbarung zurückzutreten.

11.1.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die Bestimmungen zu Mahnungen und Verzugszinsen gemäß den gültigen Rechtsgrundlagen. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfrist um mehr als 30 Tage ist TIM berechtigt sämtliche Leistungen einzustellen. TIM ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

11.1.7. Steuern (insbesondere USt.) und sonstige Abgaben werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Kunden.

11.1.8. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt der Kunde vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige USt.- Identifikationsnummer bekannt.

12. Lieferung und Lieferzeitpunkt

12.1.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung durch Zurverfügungstellung eines Downloadlinks oder Übermitteln der Zugangsdaten. Lieferzeitpunkt ist der Tag an dem der Kunde den Downloadlink oder die Zugangsdaten erhält.

13. Sonstiges
13.1. Zurückbehaltung

13.1.1. Der Kunde ist bei Vorliegen eines Mangels und/oder Schadens nicht berechtigt, von ihm zu erbringende Leistungen von der Behebung des Mangels und/oder Schadens oder von der Erwirkung sonstiger Leistungen durch TIM abhängig zu machen.

13.2. Verfall von Ansprüchen

13.2.1. Sämtliche Ansprüche des Kunden in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung verfallen, sofern sie nicht binnen sechs Monaten ab ihrer Entstehung gegenüber TIM schriftlich geltend gemacht werden.

13.3. Schriftform

13.3.1. Jedes Eingehen, Ändern, Ergänzen oder Auflösen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform sowie der schriftlichen Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

13.4. Abtretung, Übertragung, Verpfändung

13.4.1. Die Abtretung oder Verpfändung von Rechten und/oder die Übertragung von Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zu TIM ergeben, bedarf der schriftlichen Zustimmung von TIM.

13.5. Salvatorische Klausel

13.5.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung angestrebte wirtschaftliche Zweck der Vertragsbedingungen und/oder sonstiger Vereinbarungen bestmöglich erreicht wird.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und TIM ist München. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsregeln nach dem internationalen Privatrechtsgesetz des jeweiligen Landes werden ausgeschlossen.